Die EWIV: ein Hilfsmittel, kein Unternehmen
Die EWIV ist die einzige Rechtsform Europas, die zwei Länder zur Bedingung macht. Ihre Mitglieder haften dafür unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem eigenen Vermögen.
Auf einer Seite über Gesellschaften in Europa sieht sie deshalb aus wie die naheliegende Antwort. Sie ist es fast nie, und der Grund steht schon im ersten Satz.
Dazu kommt ein zweiter: Die EWIV ist kein Unternehmen. Sie darf keinen eigenen Gewinn anstreben, sondern nur die Tätigkeit ihrer Mitglieder unterstützen. Wer das übersieht, wählt sie für etwas, wofür sie nicht gebaut ist.
Wir gründen keine EWIV. Der Gründungsvertrag ist der Kern der Sache, und er ist Rechtsberatung. Welche Formen wir in den sieben Rechtsordnungen zu festen Preisen gründen, steht in der Übersicht.
Warum sie hier naheliegt und trotzdem falsch ist
Der Gedankengang ist verständlich, und er führt an genau einer Stelle in die Irre.
Wer über Grenzen hinweg arbeiten will, sucht eine Form, die dafür gemacht ist. Die EWIV ist es dem Wortlaut nach: Sie verlangt mindestens zwei Mitglieder aus verschiedenen Staaten, sie kommt ohne Kapital aus, und sie kann ihren Sitz innerhalb Europas verlegen.
Die Rechnung geht nur solange auf, bis jemand zahlen soll. Eine Kapitalgesellschaft verlangt Geld, weil es einen Haftungsschirm bezahlt. Die EWIV verlangt keines, weil es keinen gibt. Die Gläubiger halten sich an die Mitglieder, und zwar an jedes einzelne für den vollen Betrag.
Wer zahlt, kann sich anschließend bei den übrigen erholen. Er trägt dann aber deren Ausfallrisiko, und das sind Unternehmen in anderen Ländern, deren Lage er nicht kennt.
Setzen Sie diesen Punkt an den Anfang Ihrer Überlegung, nicht ans Ende. Es haftet auch, wer eine Verpflichtung nie selbst eingegangen ist — sie kann aus einem anderen Land und von einem anderen Mitglied stammen.
Der Rahmen ist eng gezogen
Die Verordnung sagt nicht nur, wofür die EWIV da ist, sondern zählt auch auf, was ihr verwehrt bleibt.
- Sie ergänzt, sie ersetzt nichtIhre Tätigkeit muss mit der ihrer Mitglieder zusammenhängen und darf nur ergänzend sein. Gemeinsam einkaufen, gemeinsam forschen, gemeinsam bieten, eine gemeinsame Vertriebsstelle betreiben: das ist ihr Feld.
- Sie darf ihre Mitglieder nicht leitenWeder Weisungsrechte noch Beteiligungen an ihnen. Als Dachgesellschaft eines Verbunds scheidet sie damit aus, und als Holding ohnehin.
- Höchstens 500 ArbeitnehmerDie Verordnung setzt hier eine harte Grenze. Für eine Vereinigung, die ohnehin nur ergänzend tätig sein soll, ist sie selten das Problem, aber sie steht im Gesetz.
- Zwei Staaten sind PflichtMindestens zwei Mitglieder müssen aus verschiedenen Staaten kommen. Eine Niederlassung im Nachbarland ersetzt das nicht; es zählt der Sitz des Mitglieds.
Ein Überschuss ist ihr nicht verboten, nur als Zweck. Entsteht er, wird er den Mitgliedern zugerechnet und bei ihnen erfasst, jeweils nach dem Recht ihres Staates. Bei Mitgliedern aus fünf Ländern sind das fünf Steuerrechte.
Vereinigung oder gemeinsame Tochter?
Das ist die Frage, die sich wirklich stellt, sobald mehrere Unternehmen dauerhaft zusammenarbeiten wollen.
| EWIV | Gemeinsame Tochtergesellschaft | Was den Ausschlag gibt | |
|---|---|---|---|
| Haftung der Beteiligten | unbeschränkt und gesamtschuldnerisch | auf die Einlage beschränkt | Für die meisten Vorhaben allein entscheidend. |
| Kapital | keines | je nach Land und Form | Der einzige Punkt, in dem die EWIV vorn liegt. |
| Eigenes Geschäft | nur ergänzend zur Tätigkeit der Mitglieder | frei | Soll die Zusammenarbeit selbst verdienen, scheidet die EWIV aus. |
| Wer die Ergebnisse versteuert | jedes Mitglied in seinem Land | die Gesellschaft in ihrem Sitzstaat | Ein Ort statt vier oder fünf. Das ist Verwaltung, kein Vorteil im Satz. |
| Beherrschung | ausgeschlossen, sie darf ihre Mitglieder nicht leiten | nach Anteilen möglich | Der einzige Fall, in dem die EWIV wirklich gewinnt: Partner auf Augenhöhe, keiner beherrscht. |
Es bleibt ein schmales Feld, und darin ist die EWIV gut: mehrere Unternehmen aus verschiedenen Ländern, die auf Dauer zusammenarbeiten, ohne dass eines die anderen beherrscht, und die dafür bereit sind, persönlich einzustehen. Ein Forschungsverbund etwa oder eine Bietergemeinschaft, die über einen einzelnen Auftrag hinausreicht.
Soll die Haftung beschränkt sein, führt der Weg über eine Kapitalgesellschaft in einem der Länder, in denen wir gründen. Welche in Betracht kommen, steht in der Übersicht.
Häufige Fragen zur EWIV
Wir sitzen alle im selben Land. Geht das?
Nein. Mindestens zwei Mitglieder müssen ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben, und eine Niederlassung im Nachbarland genügt dafür nicht.
Für eine Zusammenarbeit innerhalb eines Landes kommen andere Wege in Betracht, von einer gemeinsamen Gesellschaft bis zu einer Vereinbarung ohne eigene Rechtsform.
Ist die EWIV eine günstige Alternative zur GmbH?
Sie ist keine Alternative, sondern das Gegenteil. Die GmbH beschränkt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, die EWIV erweitert sie auf das Vermögen aller Mitglieder.
Das gesparte Stammkapital ist nicht der Preis, den Sie zahlen. Der Preis ist die persönliche Haftung, und sie kennt keine Obergrenze.
Kann die EWIV unsere europäische Dachgesellschaft werden?
Nein. Sie darf weder die Leitung ihrer Mitglieder ausüben noch Anteile an ihnen halten. Als Dach über einem Verbund ist sie ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Rechtsform, die das kann, gibt es: die Europäische Gesellschaft. Sie verlangt allerdings 120.000 Euro Grundkapital und entsteht nur aus bestehenden Gesellschaften.
Wo wird die EWIV besteuert?
Nicht bei ihr selbst. Das Ergebnis wird den Mitgliedern zugerechnet und bei jedem nach dem Recht seines Staates erfasst.
Wie sich das im Einzelnen auswirkt, hängt an den beteiligten Ländern und gehört zu einem Steuerberater. Eine allgemeine Antwort darauf gibt es nicht.
Warum gründen Sie keine EWIV?
Weil der Gründungsvertrag die eigentliche Arbeit ist: Zweck, Geschäftsführung, Beiträge, Aufnahme und Ausscheiden, dazu die Abstimmung mit dem Recht jedes beteiligten Staates. Das ist Rechtsberatung, und die erbringen wir nicht.
Auf Wunsch nennen wir Ihnen jemanden. Was wir zu festen Preisen gründen, steht auf den Auftritten der einzelnen Länder.
Wollen Sie mit Ihrem Privatvermögen einstehen?
Wenn nicht, führt der Weg über eine Kapitalgesellschaft. Sagen Sie uns, was die Zusammenarbeit leisten soll und in welchen Ländern die Beteiligten sitzen. Daraus ergibt sich die passende Form. Das erste Gespräch kostet nichts.
Telefon AT +43 5524 22308 DE +49 69 96759363 CH +41 58 5105770 UK +44 114 6972907 IRL +353 12337845
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Der Gründungsvertrag, die Reichweite der Haftung und die Abstimmung mit dem Recht der beteiligten Staaten gehören zu einem Rechtsanwalt; die Zurechnung der Ergebnisse bei den Mitgliedern zu einem Steuerberater. Beide beauftragen Sie unmittelbar, auf Wunsch nennen wir Partner.
Die genannten Bestimmungen geben den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Irrtum vorbehalten. Alle Leistungen werden durch befugte Personen erbracht.